Satzung

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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen
Stiftung für soziale und diakonische Dienste in Weinstadt.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren
Sitz in Weinstadt.

§ 2 Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung sozialer und diakonischer
Dienste der Kranken-, Alten- und Behindertenhilfe einschließlich der
Entlastung von pflegenden oder betreuenden Angehörigen und Familien
auf dem Gebiet der Stadt Weinstadt.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch:
Zuwendungen an die Sozial- und Diakoniestation Weinstadt,
Förderung von Vorhaben, die geeignet sind innovative Lösungen für die oben genannten Aufgaben zu unterstützen,
Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Sozialund Diakoniestation Weinstadt e.V.,
Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben,
Förderung der Bildung und Erziehung auf den Gebieten Gesundheit, Alter, Pflege.
Zustifter können nach Maßgabe der oben genannten Zwecke besondere
Verwendungen konkretisieren (z.B.: „für die Nachbarschaftshilfe in
Weinstadt-Endersbach“)

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke.
Sie verfolgt damit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
(§§ 51 bis 68 AO).

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Es darf niemand, auch nicht die Stifterin selbst,
durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Rechte der Begünstigsten

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemand zu
und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen
begründet.

§ 5 Stiftungsvermögen, Erhaltung des Stiftugsverögens

Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus:

200.000 Euro.

Davon sind 195.000 Euro für die Unterstützung der Nachbarschaftshilfe
in Weinstadt-Endersbach durch Testament zweckbestimmt. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert
zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates zulässig.

Zuwendungen der Stifterin bzw. Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen
zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 6 Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr

Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des
Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifterin bzw. Dritter (Spenden).

Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:
der Vorstand
der Stiftungsrat

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung
tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten.
Durch Beschluß des Stiftungsrats kann ihnen auch eine pauschale
Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Dem Vorstand kann durch Beschluß des Stiftungsrats eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

§ 8 Vorstand – Mitglieder, Amtszeit und Organisation

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Eines der Mitglieder ist der Vorsitzende des Vorstandes der Sozial- und
Diakoniestation in Weinstadt e.V.. Scheidet dieser aus dem Amt aus, soll dieses Amt von einem seiner Stellvertreter wahrgenommen werden.

Der erste Vorstand wird von der Stifterin bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.

Die Mitglieder des Vorstands werden auf 5 Jahre bestellt bzw. gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 75. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für eine ganze Amtszeit (5 Jahre) gewählt und eingesetzt.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n
stellvertretende/n Vorsitzende/n.

§ 9 Vorstand - Aufgabe, Beschlußfassung

Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Im lnnenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende.

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur
gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und
der sonstigen Mittel verpflichtet. Er sollte mindestens zu zwei Sitzungen
jährlich zusammentreten. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden
Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse
die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)
die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien
die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Aquisitionen etc.)
die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
die Erstellung einer Geschäftsordnung sowie die Überwachung der Geschäftsführung
Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der
Vorsitzende oder der nach der Geschäftsordnung dafür vorgesehene
Geschäftsführer rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung einlädt.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

§ 10 Stiftungrat - Mitglieder, Amtszeit und Organisation

Der Stiftungsrat besteht aus 5, höchstens 7 Mitgliedern.
Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden von der Stifterin bestellt.
Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so wählt der Stiftungsrat
einen Nachfolger.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter.

Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates endet mit dem 75. Lebensjahr oder durch Ausscheiden aus der Vertreterversammlung
der Sozial- und Diakoniestation e.V..
Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl
aus dem Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von
der Stimmabgabe ausgeschlossen, muß jedoch vorher angehört werden.

§ 11 Stiftungsrat - Aufgaben, Beschlussfassung

Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den
Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten
und berät und unterstützt den Vorstand.

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln und
Überwachung deren Einhaltung mittels eines Einspruchsrechts bei
richtlinienwidrigen Vergaben (§ 9 dieser Satzung)
Verfügungen über das Stiftungsvermögen nach § 5 dieser Satzung
Beschlüsse nach § 7 dieser Satzung (pauschale Aufwandsentschädigung, Geschäftsführung)
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8 dieser
Satzung
Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung
des Stiftungszwecks (§ 9 dieser Satzung), sofern sie nicht von einer
externen sachverständigen Stelle erstellt worden sind
Wahl und Abwahl der Stiftungsratsmitglieder nach § 10 dieser
Satzung
Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach den
Maßgaben der §§ 12 und 13 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung, Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung)
Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich,
vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe
der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen,
wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder beantragt wird.

Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 5 dieser Satzung (Vermögensumschichtungen) ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich.
Für die Beschlüsse nach § 12 (Satzungsänderungen u.a.) und § 13
(Vermögensanfall) sind die dort festgelegten Mehrheiten erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden
den Ausschlag.

§ 12 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszweck, Zusammenlegung, Aufhebung

Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter
Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifterin zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluß des Stiftungsrats erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.

Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn
die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich
geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
nicht mehr sinnvoll erscheint.
Der ursprüngliche Wille der Stifterin ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Vor Beschlußfassung ist der Vorstand anzuhören.
Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder
des Stiftungsrats.

Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung
oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch
die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung
zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 13 Vermögensfall

Erlischt die Stiftung, fällt das Vermögen an die Sozial- und Diakoniestation
Weinstadt e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 14 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.